Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG 2021

§ 19 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter der Sportwette. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Wettgeschehen maßgeblich gestaltet.

§ 18 § 20